BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 94

Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.