BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 94

Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.