BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 98

Aufforderung zum Schadenausgleich

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.