BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 83

Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.
a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.