BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 51

Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.