BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 51

Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.