BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 86

Vermögensrechnung

In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.