AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 917)

Neugefasst am 24.8.2021 (BGBl. I S. 4036)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 327)

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 3
Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Kapitel 1
Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1
Unlautere Handelspraktiken
§ 10Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 25Beschwerde; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28Befugnisse der Durchsetzungsbehörde
Abschnitt 4
Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 32Zuständigkeit, Zulässigkeit
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
§ 48Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 52aZuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
Kapitel 2
Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 53Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung
Teil 4
Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
§ 54Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung

§ 21

Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung

1 Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

1. eine Schätzung
a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,
b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie
2. eine begründete Kostenschätzung.
2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.

§ 22

Wirksamkeit des Vertrages

(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.

(2) 1 Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 2 Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 23

Verbot der unlauteren Handelspraktiken

1 Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. 2 Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer

1. Vertragsbedingungen verwendet, die
a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen,
b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung vorsehen, das nach § 12 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden kann,
c) Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach § 13 nicht wirksam vereinbart werden können,
d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die nach § 14 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden kann,
e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam vereinbart werden können,
f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam vereinbart werden kann,
g) eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden kann, oder
h) eine Umgehung der Verbote nach den Buchstaben a bis e und g bewirken,
2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu verweigern,
3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten entgegen § 12 Satz 1 nicht bezahlt,
4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig abbestellt,
5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen Anspruch hat, weil sie auf einer nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h verbotenen Verwendung von Vertragsbedingungen beruhen oder nach § 14, § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt,
6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androht oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift,
7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt,
8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur Verfügung stellt oder
9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.

§ 24

Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.

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