1Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. 2Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.