AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013

Neugefasst am 24.8.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 18

Androhung von Vergeltungsmaßnahmen

Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant

1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder
2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.