AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013

Neugefasst am 24.8.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 16

Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Lieferanten

(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen durch

1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qualitätseinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben worden ist, oder
2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten betreffen.

(2) 1Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten stehen. 2Dazu gehören beispielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidungen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht werden.