(1) 1Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. 3Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. 3Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.
(4) Die Klagebegründung muss enthalten:
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.