AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013

Neugefasst am 24.8.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 35

Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.