AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013

Neugefasst am 24.8.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 33

Aufschiebende Wirkung

Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.