Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
20.4.2013
Neugefasst am
24.8.2021
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 37
Anwaltszwang
1Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.