Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
20.4.2013
Neugefasst am
24.8.2021
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 24
Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.