Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
20.4.2013
Neugefasst am
24.8.2021
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 51
Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.