AgrarOLkG

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 20.4.2013

Neugefasst am 24.8.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 21

Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung

Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

1. eine Schätzung
a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,
b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie
2. eine begründete Kostenschätzung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.