Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
20.4.2013
Neugefasst am
24.8.2021
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 31
Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.