Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom
20.4.2013
Neugefasst am
24.8.2021
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 52a
Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht
Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.