ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 533)

Neugefasst am 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 S. 431; 2007 S. 1781)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1Sachliche Zuständigkeit
Titel 3
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Abschnitt 2
Parteien
Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50Parteifähigkeit
Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64Hauptintervention
Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78Anwaltsprozess
Titel 6
Sicherheitsleistung
§ 108Art und Höhe der Sicherheit
Titel 7
Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114Voraussetzungen
Abschnitt 3
Verfahren
Titel 1
Mündliche Verhandlung
§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen
§ 166Zustellung
Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191Zustellung
Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214Ladung zum Termin
Titel 4
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230Allgemeine Versäumungsfolge
Titel 5
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1
Verfahren bis zum Urteil
§ 253Klageschrift
Titel 2
Urteil
§ 300Endurteil
Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348Originärer Einzelrichter
Titel 5
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Titel 6
Beweis durch Augenschein
§ 371Beweis durch Augenschein
Titel 7
Zeugenbeweis
§ 373Beweisantritt
Titel 8
Beweis durch Sachverständige
§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478Eidesleistung in Person
Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485Zulässigkeit
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495Anzuwendende Vorschriften
Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511Statthaftigkeit der Berufung
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578Arten der Wiederaufnahme
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592Zulässigkeit
Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606Klageschrift
Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688Zulässigkeit
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 704Vollstreckbare Endurteile
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Titel 2
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803Pfändung
Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808Pfändung beim Schuldner
Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Titel 3
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Titel 4
Verteilungsverfahren
§ 872Voraussetzungen
Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916Arrestanspruch
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946Zuständigkeit
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950Anwendbare Vorschriften
Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
§ 958Schadensersatz
Buch 9
(weggefallen)
§§ 960–1024(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1025Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung
§ 1029Begriffsbestimmung
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Abschnitt 5
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln
Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051Anwendbares Recht
Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059Aufhebungsantrag
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060Inländische Schiedssprüche
Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
§ 1062Zuständigkeit
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079Zuständigkeit
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082Vollstreckungstitel
Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087Zuständigkeit
Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090Verfahren nach Einspruch
Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092Verfahren
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093Vollstreckungsklausel
Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1
Erkenntnisverfahren
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110Zuständigkeit
Titel 2
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118Zentralbehörde

§ 898

Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899

Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

(1) 1 Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3 § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1 Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2 Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) 1 Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

§ 900

Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

(1) 1 Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2 Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

§ 901

Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) 1 Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. 2 Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) 1 Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. 2 Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

§ 902

Erhöhungsbeträge

1 Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner
a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;
4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;
5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
2 Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×