Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 20.5.2026
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.