ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 5.12.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 732

Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

(1) 1Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.