ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 533)

Neugefasst am 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 S. 431; 2007 S. 1781)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1Sachliche Zuständigkeit
Titel 3
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Abschnitt 2
Parteien
Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50Parteifähigkeit
Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64Hauptintervention
Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78Anwaltsprozess
Titel 6
Sicherheitsleistung
§ 108Art und Höhe der Sicherheit
Titel 7
Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114Voraussetzungen
Abschnitt 3
Verfahren
Titel 1
Mündliche Verhandlung
§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen
§ 166Zustellung
Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191Zustellung
Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214Ladung zum Termin
Titel 4
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230Allgemeine Versäumungsfolge
Titel 5
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1
Verfahren bis zum Urteil
§ 253Klageschrift
Titel 2
Urteil
§ 300Endurteil
Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348Originärer Einzelrichter
Titel 5
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Titel 6
Beweis durch Augenschein
§ 371Beweis durch Augenschein
Titel 7
Zeugenbeweis
§ 373Beweisantritt
Titel 8
Beweis durch Sachverständige
§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478Eidesleistung in Person
Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485Zulässigkeit
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495Anzuwendende Vorschriften
Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511Statthaftigkeit der Berufung
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578Arten der Wiederaufnahme
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592Zulässigkeit
Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606Klageschrift
Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688Zulässigkeit
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 704Vollstreckbare Endurteile
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Titel 2
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803Pfändung
Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808Pfändung beim Schuldner
Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Titel 3
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Titel 4
Verteilungsverfahren
§ 872Voraussetzungen
Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916Arrestanspruch
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946Zuständigkeit
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950Anwendbare Vorschriften
Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
§ 958Schadensersatz
Buch 9
(weggefallen)
§§ 960–1024(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1025Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung
§ 1029Begriffsbestimmung
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Abschnitt 5
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln
Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051Anwendbares Recht
Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059Aufhebungsantrag
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060Inländische Schiedssprüche
Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
§ 1062Zuständigkeit
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079Zuständigkeit
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082Vollstreckungstitel
Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087Zuständigkeit
Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090Verfahren nach Einspruch
Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092Verfahren
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093Vollstreckungsklausel
Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1
Erkenntnisverfahren
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110Zuständigkeit
Titel 2
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118Zentralbehörde

§ 716

Ergänzung des Urteils

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

§ 717

Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) 1 Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. 2 Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) 1 Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. 2 Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. 3 Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 4 Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

§ 718

Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) 1 In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

§ 719

Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

(1) 1 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. 2 Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) 1 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. 2 Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

§ 720

Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

§ 720a

Sicherungsvollstreckung

(1) 1 Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
2 Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

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