Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 22.12.2025
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.