ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 5.12.2005

Zuletzt geändert am 20.5.2026

§ 93

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.