ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 533)

Neugefasst am 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 S. 431; 2007 S. 1781)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1Sachliche Zuständigkeit
Titel 3
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Abschnitt 2
Parteien
Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50Parteifähigkeit
Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64Hauptintervention
Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78Anwaltsprozess
Titel 6
Sicherheitsleistung
§ 108Art und Höhe der Sicherheit
Titel 7
Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114Voraussetzungen
Abschnitt 3
Verfahren
Titel 1
Mündliche Verhandlung
§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen
§ 166Zustellung
Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191Zustellung
Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214Ladung zum Termin
Titel 4
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230Allgemeine Versäumungsfolge
Titel 5
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1
Verfahren bis zum Urteil
§ 253Klageschrift
Titel 2
Urteil
§ 300Endurteil
Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348Originärer Einzelrichter
Titel 5
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Titel 6
Beweis durch Augenschein
§ 371Beweis durch Augenschein
Titel 7
Zeugenbeweis
§ 373Beweisantritt
Titel 8
Beweis durch Sachverständige
§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478Eidesleistung in Person
Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485Zulässigkeit
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495Anzuwendende Vorschriften
Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511Statthaftigkeit der Berufung
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578Arten der Wiederaufnahme
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592Zulässigkeit
Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606Klageschrift
Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688Zulässigkeit
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 704Vollstreckbare Endurteile
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Titel 2
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803Pfändung
Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808Pfändung beim Schuldner
Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Titel 3
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Titel 4
Verteilungsverfahren
§ 872Voraussetzungen
Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916Arrestanspruch
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946Zuständigkeit
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950Anwendbare Vorschriften
Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
§ 958Schadensersatz
Buch 9
(weggefallen)
§§ 960–1024(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1025Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung
§ 1029Begriffsbestimmung
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Abschnitt 5
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln
Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051Anwendbares Recht
Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059Aufhebungsantrag
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060Inländische Schiedssprüche
Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
§ 1062Zuständigkeit
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079Zuständigkeit
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082Vollstreckungstitel
Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087Zuständigkeit
Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090Verfahren nach Einspruch
Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092Verfahren
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093Vollstreckungsklausel
Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1
Erkenntnisverfahren
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110Zuständigkeit
Titel 2
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118Zentralbehörde

§ 104

Kostenfestsetzungsverfahren

(1) 1 Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 3 Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 4 Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) 1 Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. 2 Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. 3 Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) 1 Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 2 Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

§ 105

Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

(1) 1 Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. 2 Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3 Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) 1 Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. 2 Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. 3 Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

§ 106

Verteilung nach Quoten

(1) 1 Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. 2 Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. 2 Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

§ 107

Änderung nach Streitwertfestsetzung

(1) 1 Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. 2 Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) 1 Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

Titel 6
Sicherheitsleistung

§ 108

Art und Höhe der Sicherheit

(1) 1 In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. 2 Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 109

Rückgabe der Sicherheit

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) 1 Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. 2 Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) 1 Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

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