Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 24.10.2024
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.