ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455, 533)

Neugefasst am 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 S. 431; 2007 S. 1781)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1Sachliche Zuständigkeit
Titel 3
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Abschnitt 2
Parteien
Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50Parteifähigkeit
Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64Hauptintervention
Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78Anwaltsprozess
Titel 6
Sicherheitsleistung
§ 108Art und Höhe der Sicherheit
Titel 7
Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114Voraussetzungen
Abschnitt 3
Verfahren
Titel 1
Mündliche Verhandlung
§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen
§ 166Zustellung
Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191Zustellung
Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214Ladung zum Termin
Titel 4
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230Allgemeine Versäumungsfolge
Titel 5
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239Unterbrechung durch Tod der Partei
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1
Verfahren bis zum Urteil
§ 253Klageschrift
Titel 2
Urteil
§ 300Endurteil
Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348Originärer Einzelrichter
Titel 5
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Titel 6
Beweis durch Augenschein
§ 371Beweis durch Augenschein
Titel 7
Zeugenbeweis
§ 373Beweisantritt
Titel 8
Beweis durch Sachverständige
§ 402Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478Eidesleistung in Person
Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485Zulässigkeit
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495Anzuwendende Vorschriften
Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511Statthaftigkeit der Berufung
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578Arten der Wiederaufnahme
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592Zulässigkeit
Buch 6
Weitere besondere Verfahren
Abschnitt 1
Englischsprachige Verfahren
§ 606Klageschrift
Abschnitt 2
Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
§ 610Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688Zulässigkeit
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 704Vollstreckbare Endurteile
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 802aGrundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Titel 2
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803Pfändung
Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808Pfändung beim Schuldner
Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Titel 3
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 864Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Titel 4
Verteilungsverfahren
§ 872Voraussetzungen
Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
§ 882aZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6
Schuldnerverzeichnis
§ 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916Arrestanspruch
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 946Zuständigkeit
Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950Anwendbare Vorschriften
Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
§ 958Schadensersatz
Buch 9
(weggefallen)
§§ 960–1024(weggefallen)
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1025Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung
§ 1029Begriffsbestimmung
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Abschnitt 5
Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042Allgemeine Verfahrensregeln
Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051Anwendbares Recht
Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059Aufhebungsantrag
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060Inländische Schiedssprüche
Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
§ 1062Zuständigkeit
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§ 1072Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076Anwendbare Vorschriften
Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079Zuständigkeit
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082Vollstreckungstitel
Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087Zuständigkeit
Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090Verfahren nach Einspruch
Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092Verfahren
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093Vollstreckungsklausel
Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1
Erkenntnisverfahren
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110Zuständigkeit
Titel 2
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Abschnitt 8
Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1118Zentralbehörde

§ 695

Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

§ 697

Einleitung des Streitverfahrens

(1) 1 Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. 2 § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. 2 Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. 3 Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) 1 Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. 2 Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2 Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) 1 Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. 2 Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

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