Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.