Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.