Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.