Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.