PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966 (BGBl. I S. 557)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Der Patentanwalt
§ 1Stellung in der Rechtspflege
Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Zweiter Unterabschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
Dritter Unterabschnitt
Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
§ 25(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 39Allgemeine Berufspflicht
Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 52bBerufsausübungsgesellschaften
Vierter Teil
Die Patentanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Patentanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand
§ 58Zusammensetzung des Vorstands
Zweiter Unterabschnitt
Kammerversammlung
§ 78Einberufung der Kammerversammlung
Fünfter Teil
Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
§ 85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
Zweiter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
§ 90Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
Dritter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
§ 94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 95Ahndung einer Pflichtverletzung
Siebenter Teil
Berufsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 98Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 104Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
§ 124Beschwerde
Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 130Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 132Voraussetzung des Verbots
Sechster Abschnitt
Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 144Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
Achter Teil
Kosten in Patentanwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
§ 145Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
§ 146Gerichtskosten
Dritter Abschnitt
Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
§ 148Gerichtskosten
Neunter Teil
Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
§ 155Beratung und Vertretung von Dritten
Zehnter Teil
Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
Achter Teil
Kosten in Patentanwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer

§ 145

Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.

§ 147

Streitwert

(1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1 In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

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