PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 92

Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) 1Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.