PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 11.1.2026

Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 106

Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.