PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 72

Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

1Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.