PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 162

Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1. am 1. August 2022 bestanden,
2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
2müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.