PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 33

Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.