PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 11.1.2026

Dritter Abschnitt
Rechtsmittel

§ 124

Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.