PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 57

Stellung der Patentanwaltskammer

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.