PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 59

Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.