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PAO
Patentanwaltsordnung
Vom
7.9.1966
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 59
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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