PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 29.6.2026

Zweiter Unterabschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

§ 13

Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3)–(4) (weggefallen)