Vom 7.9.1966
Zuletzt geändert am 23.10.2024
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.