(1) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(2) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.