Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 39
Allgemeine Berufspflicht
1Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.
2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.