PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 103c

Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.