GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889 (RGBl. S. 55)

Neugefasst am 16.10.2006 (BGBl. I S. 2230)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Abschnitt 1
Errichtung der Genossenschaft
§ 1Wesen der Genossenschaft
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
§ 17Juristische Person; Formkaufmann
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft
§ 24Vorstand
Abschnitt 4
Prüfung und Prüfungsverbände
§ 53Pflichtprüfung
Abschnitt 5
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 65Kündigung des Mitglieds
Abschnitt 6
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 78Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
Abschnitt 7
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abschnitt 8
Haftsumme
§ 119Bestimmung der Haftsumme
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 146(weggefallen)
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 155Altregister im Beitrittsgebiet

§ 66a

Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.

§ 67

Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

1 Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2 Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

§ 67a

Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) 1 Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:

1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.
2 Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2 Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. 3 Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. 4 Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. 5 Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.

§ 67b

Kündigung einzelner Geschäftsanteile

(1) 1 Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 2 Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 67c

Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und
2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.

§ 68

Ausschluss eines Mitglieds

(1) 1 Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. 2 Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) 1 Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 2 Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

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