Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom
1.5.1889
Neugefasst am
16.10.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 28
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
1Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
2Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.