GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889

Neugefasst am 16.10.2006

Zuletzt geändert am 20.7.2022

§ 42

Prokura; Handlungsvollmacht

(1) 1Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3§ 29 gilt entsprechend.

(2) 1Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2§ 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.