GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889 (RGBl. S. 55)

Neugefasst am 16.10.2006 (BGBl. I S. 2230)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Abschnitt 1
Errichtung der Genossenschaft
§ 1Wesen der Genossenschaft
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
§ 17Juristische Person; Formkaufmann
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft
§ 24Vorstand
Abschnitt 4
Prüfung und Prüfungsverbände
§ 53Pflichtprüfung
Abschnitt 5
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 65Kündigung des Mitglieds
Abschnitt 6
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 78Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
Abschnitt 7
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abschnitt 8
Haftsumme
§ 119Bestimmung der Haftsumme
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 146(weggefallen)
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 155Altregister im Beitrittsgebiet
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft

§ 24

Vorstand

(1) 1 Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2 Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. 2 Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. 3 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) 1 Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. 2 Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

§ 25

Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. 2 Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.

(2) 1 Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(3) 1 Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2 Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.

(4) (weggefallen)

§ 25a

Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) 1 Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2 Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

§ 26

Vertretungsbefugnis des Vorstands

(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.

§ 27

Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) 1 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2 Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. 3 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.

(2) 1 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2 Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

§ 28

Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

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