Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom
1.5.1889
Neugefasst am
16.10.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 18
Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung.
2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.